Nach dem Tod tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat, in dem hervorgeht, wie die Erbfolge geregelt ist. Die Kinder und der überlebende Ehegatte sind die gesetzlichen Erben. Sollte das Kind des Verstorbenen ebenfalls verstorben sein, treten dann dessen Kinder in die Erbfolge. Auch nicht eheliche Kinder sind erbberechtigt. Sollten keine Erben vorhanden sein, erben die Eltern des Verstorbenen oder die Geschwister. Beim Erbrecht haben Sie, wenn sie nicht im Testament bedacht wurden, einen Anspruch auf einen Pflichtanteil. Hierbei wird eine Zahlung eines bestimmten Geldbetrages vollzogen. Somit sind Sie kein Erbe, sondern verpflichteten die Erben zu der Auszahlung des Pflichtteils. Dieser Betrag ist in der Regel die Hälfte des Wertes des Erbanteils. Viele Informationen hierzu finden Sie auch im Internet, z.B. unter der Domains Erbrecht-heute.de.
Eine Erbschaft können Sie annehmen, aber auch abschlagen. Sollten beispielsweise viele Schulden von dem Verstorbenen vorhanden sein, können Sie eine Erbschaft ablehnen. Hierfür müssen Sie eine Ausschlagungserklärung unterschreiben. Diese können Sie bei einem Notar oder beim Nachlassgericht unterzeichnen. Die Frist von sechs Monaten für eine Ausschlagung dürfen Sie dabei nicht versäumen. Die Frist gilt ab dem Zeitpunkt, wo Sie als Erbe erfahren hatben, dass ein Erbfall vorliegt. Das Erbrecht können Sie als Erbe mit einem Erbschein beweisen. Sie müssen bei einer gesetzlichen Erbfolge Urkunden nachweisen. Den entsprechenden Antrag bekommen Sie bei einem Nachlassgericht oder bei einem Notar.